Zur Närrischen Fasnachtszeit erlaube auch ich mir einige Narrenfreiheiten (IV)

»wir sind SWICA!«

Dieser jahrzehntealte Slogan einer Schweizer Gesundheitsorganisation mit gemeinnützigem Hintergrundgedanken nimmt erneut Fahrt auf. Am 23.01.2023 erstattete die SWICA Krankenversicherung AG Anzeige bei der Standeskommission der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen gegen mich (Zitat): wegen behaupteter Verstösse gegen die Standesorganisation FMH. Unter anderem hätte ich Anschuldigungen zu Ungunsten der SWICA veröffentlicht, die ich nicht belegen könne bzw. nicht ausreichend belegt hätte.

»Cazzo Dottore, tyto a pesto allegra?« fragt mich sogleich mein Innerer Italiener, ganz verwirrt ob dieser verwirrenden Sachlage und gibt sich postwendend selber die Antwort (wie die SWICA das mir gegenüber auch zu tun pflegt): »Concerto no! Zona tyto Pizza, questura SWICAioli!« Allgemeines Aufatmen somit, dass ich des Spanischen überhaupt nicht mächtig bin. »La SWICAracha la SWICAracha yapa noche de cambiar …«, gesungen nach der Melodie des bekannten Kinderlieds, könnte ja dem einen oder anderen höchst ungezieferlich daherkommen. Nicht, dass noch jemand in Panik zum klimaschädlichen Insektenspray greift!

Die SWICA verlangt Beweise, wie ich zum Schluss gekommen bin, dass sie Reanimationen für unwirksam, unzweckmässig und unwirtschaftlich (UUU) qualifiziert und mir als zertifizierter Notarzt SGNOR (nicht Notfallarzt!) am Einsatzort somit verbietet, bei meinen SWICA-Notfallpatienten mit Kreislaufstillstand Wiederbelebungsmassnahmen zu ergreifen und dann noch zu verrechnen!

Nun, ich habe in meinen umfangreichen Akten nachgeforscht:

In den letzten drei (3) Jahren hat die SWICA 20 (zwanzig) elektronisch übermittelte Honorarforderungen für Notarzteinsätze bei ihren Mitgliedern anstandslos bezahlt, wenn die Auffindsituation nicht mit dem Leben vereinbar war. Dann fallen logischerweise nur Tarmedpositionen mit Grundleistungen an: Besuch, Todesfeststellung, Weg, Notfallinkonvenienzzulage der entsprechenden Zeitzone plus allfällige Zeitzuschläge.

Im gleichen Zeitraum hat die SWICA meine 20 (zwanzig) Rechnungen nicht bezahlt, wenn Reanimationsmassnahmen ergriffen werden mussten. Dies sogar, wenn nur zusätzliche Grundleistungen geltend gemacht wurden, da in der Tarmedposition für »Reanimation durch den Facharzt pro 5 Minuten« Arztleistungen wie Intubation, Defibrillation, Beatmung usw. inbegriffen sind und nicht während der Reanimationssitzung zusätzlich aufgeführt werden dürfen. Diese Fakturen wurden allesamt einem Wirtschaftlichkeitsverfahren unterworfen und würden nur bezahlt werden, wenn ich sie nach Gusto der SWICA, und damit zu meinen finanziellen Ungunsten, korrigieren würde. Ungeachtet dessen, dass meine Tarifanwendung in Sachen Reanimation (im Sinne zweier Sitzungen: Besuchs- / Reanimationssitzung) von unabhängigen, mir namentlich bekannten Tarifexperten, und bei einschlägiger Fragestellung von Vertrauensärzten anderer Krankenversicherer für korrekt bewertet wurde!

Wenn die SWICA mir somit diese entsprechenden Honorarforderungen einseitig kürzt oder die Zahlung für kassenpflichtige Grundleistungen(!) überhaupt verweigert, qualifiziert sie meine ärztlichen Massnahmen im wohl bedeutendsten medizinischen Notfall, nämlich eines Kreislaufstillstands, als UUU ab! Damit wird mir klar zu verstehen gegeben, dass die Oberhäupter dieser Grossfamilie nicht wünschen, dass ihre Mitglieder kostenintensiv wiederbelebt werden. Eine andere Interpretation dieses Verhaltens der SWICA kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Seit Inkrafttreten des Bersetinischen Dekrets, dass sämtliche Rechnungen medizinischer Leistungserbringer in Kopie an die Patienten versandt werden müssen, können auch meine Honorarforderungen jederzeit auf deren Korrektheit überprüft werden. Klar doch, dass ich SWICA-Versicherten die Originalrechnung in Papierform zusende und jene als meine Honorarschuldner bezeichne, wie es das KVG grundsätzlich vorsieht. Nach erfolglosen Reanimationen müssen sich zwangsläufig auch die Hinterbliebenen damit auseinandersetzen. Ich sehe keinen Grund, weswegen ich auf ein mir zustehendes Arzthonorar verzichten soll.

Fortsetzung folgt

Dr. med. Rolf Schück
FA Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH
Notarzt SGNOR
FA Praxislabor

Beitrag teilen

Drucken
Email
WhatsApp